Zitat vom Mittwoch, 19.12.2018

„Sollte es sich bei den abgestellten Fahrzeugen um Abfallfahrzeuge handeln, sind die Regelungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes anzuwenden. Gemäß § 3 Abs. 1 KrWG sind Abfälle alle Stoffe und Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 KrWG ist der Wille zur Entledigung solcher Stoffe oder Gegenstände anzunehmen, deren ursprüngliche Zweckbestimmung entfällt oder aufgegeben wird, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt. Für die Beurteilung der Zweckbestimmung ist die Auffassung des Besitzers unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zugrunde zu legen. Konkret bedeutet dies, dass bei einem vermeintlich in Entledigungsabsicht abgestellten Fahrzeug (z.B. ein Unfallfahrzeug) zunächst in der Regel der Wille des Abfallbesitzers, sofern dieser ermittelbar ist, im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens ermittelt werden muss. Das heißt, dass nach Anhörung des Betroffenen und Nachkontrolle durch den Außendienst eine rechtsmittelfähige Aufforderung zur Beseitigung mit Androhung der Ersatzvornahme dem Pflichtigen zugestellt wird.“

(Aus der Antwort der Umweltverwaltung auf eine Anfrage von Stefan Förster (FDP), der wissen wollte, wie die Beseitigung von Autowracks nach Unfällen geregelt ist.)