Verstöße bei Testaufträgen: Berliner Vergabekammer missbilligt Direktvergaben an 21DX
Auf die Gesundheitsverwaltung warten nun 25.000 Euro Verfahrens- plus Anwaltskosten und womöglich Schadenersatzforderungen. Details der Klatsche: von Lorenz Maroldt.
Aus der Portokasse dürfte die Gesundheitsverwaltung dagegen die Verfahrensgebühren von 25.000 Euro plus Anwaltskosten der Gegenseite für eine weitere Klatsche vor der Vergabekammer begleichen – das Nachprüfverfahren wegen der aufeinanderfolgenden Direktvergaben an den Testanbieter 21DX (CP v. 10.1.) wurde zwar eingestellt, aber nur, weil der Auftrag inzwischen gekündigt ist. In der Sache selbst stellte die Vergabekammer u.a. fest (Checkpoint exklusiv):
+ Die Gesundheitsverwaltung „hat einen öffentlichen Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben, ohne dass dies aufgrund eines Gesetzes gestattet war“.
+ „Es bestand keine außerordentliche Dringlichkeit hinsichtlich des Abschlusses des Rahmenvertrags.“
+ Für die Behauptung der Verwaltung, spätere Aufträge seien bereits in früheren Verträgen angelegt gewesen, findet die Kammer im Vertrag „keine Grundlage“.
+ Nach Auffassung der Kammer hat die Verwaltung die Ursache für die behauptete Dringlichkeit, die sie zur Begründung für die Direktvergabe anführt, selbst herbeigeführt.
+ Auch „objektiv“ bestand für kurzfristige weitere Aufträge an 21DX „keine Dringlichkeit“ – erhöhte Testkapazitäten wurden bereits vor entsprechenden Senatsbeschlüssen vertraglich vereinbart.
+ „Die Umstände, die zur behaupteten Dringlichkeit führten, waren bereits zu einem Zeitpunkt vorhersehbar, der (…) zumindest ein Offenes Verfahren mit verkürzten Fristen ermöglicht hätte.“
Den Schwierigkeitsgrad der Beurteilung schätzt die Vergabekammer am Ende selbst als hoch ein: „Es handelt sich dabei um eine rechtlich nicht einfache Fallgestaltung insbesondere hinsichtlich der Besonderheiten von Direktvergabe zu Zeiten der Corona-Pandemie.“
Auf die Verwaltung könnten jetzt allerdings neben den Gebühren und den Anwaltskosten der Gegenseite auch noch Schadenersatzforderungen nicht berücksichtigter Anbieter zukommen – Corona bekommt also in jedem Fall eine Nachspielzeit.