Behörden-Ping-Pong um Nachversorgung: Ukrainische Patienten kämpfen in Deutschland mit bürokratischen Hürden

Das Gesundheitsministerium versprach Ukrainern unkomplizierte medizinische Hilfe. Das sei nicht abgesichert, beklagt die Sozialverwaltung. Grund: Bedürftigkeitsprüfungen durch die Jobcenter. Von Daniel Böldt.

Behörden-Ping-Pong um Nachversorgung: Ukrainische Patienten kämpfen in Deutschland mit bürokratischen Hürden
Foto: imago/Metodi Popow

Ukrainischen Kriegsverletzten, die in Deutschland behandelt werden, versprach das Bundesgesundheitsministerium „unbürokratisch und schnell“ Zugang zu einer medizinischen Versorgung.
Zahlreiche Fälle, unter anderem in Berlin, belegen jedoch, dass dieses Versprechen nicht gehalten wird (hier nur ein Beispiel). 

Während die Versorgung in den Kliniken relativ reibungslos klappt, stehen die Patienten bei der Nachversorgung (Reha, barrierefreie Unterkünfte etc.) vor einem bürokratischen Labyrinth. Ein kleiner Auszug aus der Antwort der Berliner Sozialverwaltung auf eine Schriftlichen Anfrage der Grünen-Fraktion, wie die Kriegsverletzten vorzugehen haben:

+ „[…] Patient*innen, können ebenso wie alle kriegsgeflüchteten Ukrainerinnen und
Ukrainer einen Aufenthaltstitel nach § 24 Aufenthaltsgesetz beantragen.“

+ „Mit der Erteilung des Aufenthaltstitels können kriegsgeflüchtete Ukrainer*innen Leistungen
nach dem SGB II und SGB XII beantragen, was die Anmeldung bei einer gesetzlichen
Krankenkasse ermöglicht.“

+ „Leistungen nach dem SGB II können beim Jobcenter beantragt werden. Falls eine
Erwerbsfähigkeit nicht gegeben ist, wird der Fall vom Jobcenter an das Sozialamt
übergeben, wo Leistungen nach dem SGB XII beantragt werden können.“

+ „In den Sozialämtern erfolgt die Einkommensprüfung in der Regel über Nachweise wie Kontoauszüge, Verdienstnachweise, Sold- oder Rentenbescheide.“

+ „Welches Sozialamt bzw. Jobcenter zuständig ist, richtet sich nach dem Wohnsitz der betreffenden Person. Soweit bisher noch keine zuständigkeitsbegründende Anmeldung vorlag, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Geburtsmonat.“

Das ist wie gesagt nur ein Ausschnitt, im konkreten Einzelfalle ist das Vorgehen meist viel komplexer. Auch die Sozialverwaltung überzeugt das Prozedere nicht wirklich. Ihr Fazit: „Das BMG trifft […] Aussagen gegenüber den eingeladenen Personen, deren Erfüllung es nicht abgesichert hat, sondern die von einem anderen Bundesministerium eingeschränkt werden.“

Mit dem anderen Bundesministerium ist das Arbeitsministerium gemeint, das darauf besteht, „in jedem Einzelfall eine Bedürftigkeitsprüfung“ durchzuführen. Auf Checkpoint-Anfrage verwies das Arbeitsministerium übrigens auf das Gesundheitsministerium, das Gesundheitsministerium wiederum auf das Arbeitsministerium und die Bundesländer. Wir lernen: Behörden-Ping-Pong können auch andere.