Zitat vom Freitag, 02.01.2026

„Kunst kann je nach den Umständen des Einzelfalls als Zubehör ein Bestandteil der öffentlichen Straße sein, dem kommunikativen Gemeingebrauch unterliegen oder eine Sondernutzung des öffentlichen Straßenlandes darstellen.“

Aus den im Amtsblatt veröffentlichten „Ausführungsvorschriften des Berliner Straßengesetzes über Kunst im öffentlichen Straßenland“.