Blaulicht schützt vor Strafe nicht

Die Polizei darf zwar schneller fahren, als die Polizei erlaubt, aber Blaulicht schützt vor Strafe nicht, wenn sie es übertreibt. Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass ein Kommissar nach einem Unfall die Hälfte des Schadens am Einsatzwagen übernehmen muss, weil er unmittelbar vor dem Crash mit Tempo 92 zu einem „gegenwärtig stattfindenden Einbruch“ in Lübars gerast war. Die Behörde befand das für grob fahrlässig, der Polizist klagte gegen die Forderung – und verlor: Es sei schließlich nicht um Leben und Tod gegangen, weshalb „der Einsatzzweck die Gefährdung Dritter nicht gerechtfertigt“ habe. Der Einbruch war übrigens 2017, was zeigt, dass die Justiz eher nicht mit überhöhter Geschwindigkeit arbeitet. Und der Einbrecher ist vermutlich längst in Rente.