Boot darf keine schwimmende Bar sein
Eine Bar ist eine Bar ist eine Bar. Auch wenn sie eine schwimmende Bar ist und zum Beispiel an den Wochenenden auf der Havel hin- und hertuckert, gilt sie als nichts anderes als eine Schankwirtschaft. Und darf deshalb nicht getarnt als Boot die Berliner Gewässer belegen und belasten. Das hat das Verwaltungsgericht entschieden (via RBB) und die Beschwerde eines Bootsbesitzers gegen das Verbot durch den Senat abgewiesen. Für die Gerichtskosten heißt es nun: Die Rechnung, bitte!