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Silvesterknallverbot
Silvesterverbot II: Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Kategorie 2 „mit ausschließlicher Knallwirkung“ (sprich: Böller) ist am 31.12. (vor 18 Uhr) und am 01.01.20 (nach 7 Uhr) in allen Bezirken untersagt. Bei Zuwiderhandlungen sind Geldstrafen von bis zu 50.000 Euro (!) möglich. (Q: Amtsblatt) Grüße gehen raus an Kreuzkölln! Ihr könnt ja knutschen.