Nicht wehrlos auf dem Standesamt

Leserbrief: „Sie schreiben, ‚Standesamt in Berlin-Mitte lässt Hochzeitswillige monatelang warten‘. Ich möchte allen Mitbürgerinnen und Mitbürgern die Verwaltungsgerichtsordnung (das Gesetz für Gerichtsverfahren bei Verwaltungsverfahren) nahebringen. Es ist in § 75 geregelt. Zitat: ‚Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist.‘ Zitat Ende. Spätestens nach drei Monaten muss die Verwaltung erklären, warum ggf. nichts getan wurde. Man ist also nicht ‚wehrlos‘.“

Alles klar? Wenn Sie Joachim Wittig (der den Brief geschrieben hat) jetzt heiraten möchten, wetten wir drei Monatsmieten, dass Sie Jurist/in sind.