Heiligabend wird in diesem Jahr für die Parteien alles andere als eine stille Nacht – und schuld daran ist das Verfassungsgericht. Denn aus dem symbolhaften Verkündungstermin des Wahlwiederholungs-Urteils am 16.11.22 (Buß- und Bettag) ergibt sich ein Wahltermin am 12.2.23 („Die Wiederholungswahl muss spätestens 90 Tage nach der Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren stattfinden“, § 21 (2) WahlG BE) – und Landeswahlleiter Stephan Bröchler hat bereits angekündigt, die Frist ausschöpfen zu wollen. Quizfrage: Was gehört zu einer Wahl wie Kerzen auf den Weihnachtsbaum? Richtig, Plakate. So, und dazu schauen wir jetzt mal ins Berliner Straßengesetz, § 11 (2a):
„Werbeanlagen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Wahlen (…) stehen, sind ausschließlich für einen Zeitraum von sieben Wochen vor (…) dem Wahl- oder Abstimmungstag zu erlauben.“
Ok, und jetzt drehen wir die Uhr wieder zurück, und zwar um exakt sieben Wochen vom 12.2.23 an berechnet – und wo landen wir da? Sie ahnen es sicher schon: In der Heiligen Nacht. Uns in Berlin ist eben nichts so richtig heilig.
Wer Wahlkämpfe kennt, weiß, wie wichtig die ersten Stunden sind, denn wer zuerst hängt, steht oder klebt, hängt, steht oder klebt am besten. Spätstarter finden allenfalls einen Platz in der zweiten Reihe oder am Ende der Laternenstange. Das nenne ich mal eine schöne Bescherung: Anstatt zur Mitternachtsmesse in die Kirche zu pilgern oder sich selig dem Völlegefühl zu ergeben, ziehen die Kandidierenden mit Kleistereimer und Klappleiter rastlos durch die Stadt wie einst Maria und Josef, stets auf der Suche nach einer freien Stelle (bzw.