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Welche Regelungen wegen der „Notbremse“ in Berlin geltenAbgeordnete stehen nach Votum für die „Bundesnotbremse“ auf Todeslisten40 Prozent stimmen in Umfrage für autofreies Berlin

der Senat hat die Fünfte Verordnung zur Änderung der Zweiten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung beschlossen – als Reaktion auf das Inkrafttreten des Vierten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite, vulgo „Bundesnotbremse“. Das Wesentliche: Für Treffen verschiedener Haushalte wurde das Maximum auf 4+1 Personen reduziert (Kinder unter 14 werden nicht mitgezählt), in Büros dürfen weiter nur höchstens 50 Prozent der Plätze belegt sein, genesene Coronapatienten dürfen (wie bereits zweifach Geimpfte) ohne aktuellen Test einkaufen oder zum Friseur. Für sie entfällt auch die Quarantänepflicht. Die Befreiung davon gilt auch für Beschäftigte und Bewohner von Pflegeheimen, die erkrankt waren oder geimpft sind.

Auch die Regeln für die Schulen wurden präzisiert: Nach drei Tagen mit Inzidenz >165 soll für die meisten Jahrgänge wieder Schluss sein mit Präsenzunterricht. Zuletzt lag Berlin halbwegs stabil unter der Grenze (Dienstagabend bei 137). Künftig müssen sich nicht nur Schüler, sondern auch Lehrerinnen und Lehrer sowie sonstiges Personal mit Kontakt zu Schülern zweimal pro Woche testen. Wäre die Inzidenz der Kinder und Jugendlichen der Maßstab, müssten die Schulen eher heute als morgen wieder schließen: Die Altersklassen 5 bis 19 liegen seit kurzem durchweg deutlich über 200, was einerseits alarmierend ist und andererseits den Sinn der regelmäßigen Tests vor Unterrichtsbeginn illustriert.

Die 342 Bundestagsabgeordneten, die am vergangenen Mittwoch namentlich für die Notbremse mit ihren Ausgangsbeschränkungen usw.