Verwaltung unterläuft Verordnung zum Testen
Der Senat nimmt es mit der Testpflicht, die für Personal mit „Kontakt zu Kunden“ herrscht, nicht so genau. Wer Kunde ist, muss er erst noch klären. Von Lorenz Maroldt
Der Senat muss heute eine heikle Frage klären: Sind die Empfänger öffentlicher Dienstleistungen „Kundinnen und Kunden“, wie das Land Berlin sie gerne nennt, oder unfreiwillige Teilnehmer eines Corona-Experiments? Einige Verwaltungen tun jedenfalls so, als habe die Testpflicht des Dienstleistungspersonals, das „Kontakt zu Kundinnen und Kunden“ hat (aktuelle Verordnung, § 6a), nichts mit ihnen zu tun (CP v. 9.4.).
Jüngstes Beispiel: In einem Schreiben an die Anbieter von Familienarbeit (liegt dem CP vor) teilt die Bildungsverwaltung mit: „Eine Pflicht zur Annahme eines arbeitgeberseitigen Testangebots (…) besteht für die Beschäftigten der Kinder- und Jugendhilfe nicht.“ Die Begründung: Der Begriff „Kundinnen und Kunden“ beziehe sich nur auf den Handel mit einem „ständigen Wechsel von Personen“. Davon steht in der Verordnung allerdings nichts, weder wörtlich noch sinngemäß – und warum sollten auch ausgerechnet Teile der Verwaltung die Koalitionsparole „Testen, testen, testen!“ ignorieren?