Der Straßenwahlkampf hat begonnen

Offiziell darf erst seit Mitternacht plakatiert werden, aber wie üblich ging es vorher los: Bereits Stunden früher hingen die ersten Parteiplakate an Laternen. Von Lorenz Maroldt

Der Straßenwahlkampf hat begonnen
Wahlplakat zur Abgeordnetenhauswahl in Berlin Foto: dpa/Jörg Carstensen

Die Bedeutung der Laterne für die Berliner Politik ist ab sofort auch wieder ganz konkret in der Stadt zu sehen (und in den Baumärkten, wo die Kabelbinder knapp werden): Der Straßenwahlkampf hat begonnen. Aber die Begeisterung zumindest der Neuköllner Grünen fürs Plakatieren scheint etwas unterkühlt zu sein – in einer Nachricht an ihre Freundinnen und Freunde erklärt Wahlkampfmanagerin Sophie Kamrad das so: „Dieser Wahlkampf ist besonders – denn er ist nicht nur viel kürzer als sonst, sondern auch im Winter.“ Tatsache! Dazu der Blick auf den Berliner Wetterbericht von gestern und heute: Sonntag 16 Grad und trocken, Montag 14 Grad und trocken…

Bei so einem Sauwetter ist es selbstverständlich schwer, genug Ehrenamtliche aus den eigenen Reihen zu finden. Die Grünen suchen deshalb „weitere helfende Hände“ fürs Plakatieren in der ersten Januarwoche, und zwar als Honorarkräfte. Der Stundenlohn: 15 Euro. Ach ja, falls Sie mitmachen und an einer Laterne hochklettern, die Tag und Nacht leuchtet: Sagen Sie bitte der Regierenden Bürgermeisterin Bescheid, die kümmert sich darum.

Offiziell durfte ab Mitternacht plakatiert werden, aber traditionell geht es in Berlin schon vorher los: Wie üblich informierten die Stadträte die Parteien darüber, dass die Ordnungsämter vom frühen Abend an beide Augen zudrücken würden. Aber auch diese Sperrfrist durchbrachen einige Kandidaten – schon vor 18 Uhr hingen ihre Plakate anden Laternen wie sonst nur im Morgengrauen die Handtücher über den Liegen der Pools von Mallorca.

Und hier noch ein kleiner Hinweis für Kirsten Bauch, ebenfalls aus gegebenem Anlass: Auch für Bezirksbürgermeisterinnen aus Charlottenburg-Wilmersdorf gelten die Ausführungsvorschriften des Berliner Straßengesetzes (§11, Sondernutzung): „Das Anbringen von Wahlwerbung an Verkehrseinrichtungen (z.B. Maste mit Verkehrszeichen, Signalgebern) ist nicht gestattet.“