Gilt im Fall Wegner / Günther-Wünsch das Beamtenrecht
Weiterhin lässt Wegner behaupten, „dass eine derartige Konstellation keinen rechtlichen Bestimmungen widerspricht“. Tatsächlich ist ein solcher Fall für den Senat nicht konkret geregelt. Aber ein Paragraf im Senatorengesetz könnte dennoch heikel werden für den Regierenden Bürgermeister, genauer gesagt: § 21 (2). Dort heißt es: „Soweit die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Senats in den vorstehenden Vorschriften oder durch besonderes Gesetz nicht geregelt sind, finden die beamtenrechtlichen Grundsätze in dem Umfange sinngemäße Anwendung, als dies dem Wesen des Amtsverhältnisses (§ 1) entspricht.“
Und § 1 besagt: „Die Mitglieder des Senats (der Regierende Bürgermeister, die Bürgermeister und die Senatoren) stehen nach Maßgabe dieses Gesetzes in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis zum Land Berlin.“
Unter beamtenrechtlichen Grundsätzen wäre eine solche Konstellation, wie es sie jetzt im Senat gibt, jedenfalls ausgeschlossen.