So sollen die Selbsttests an Berliner Schulen ablaufen
Eine halbe Woche vor dem offiziellem Testpflicht-Start haben die Schulleitungen einen Ablaufplan erhalten. Wir erklären, was Eltern jetzt wissen müssen. Von Ann-Kathrin Hipp
Was lange währt, wird? Eine halbe Woche vor dem offiziellem Testpflicht-Start hat Berlins Bildungsverwaltung den Schulleiter:innen den entsprechenden Umsetzungsplan zukommen lassen. Die wichtigsten Infos:
1) Die Schüler:innen sollen sich unter Anleitung des pädagogischen Personals zweimal wöchentlich in der Schule selbsttesten.
2) Weil weiterhin keine PräsenzPFLICHT besteht, ist für die Testung der Schüler:innen keine Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten erforderlich.
3) Die Testungen sind „in den Schulalltag und zeitlich möglichst in die jeweils 1. Unterrichtsstunde zu integrieren“ (mitunter sind die Schüler:innen nur 2,5 Stunden anwesend).
4) „Der Raum muss gut belüftet sein und die Einhaltung der Abstandsregeln gewährleistet werden, auch Tests im Freien sind möglich“ (die Tests sollen bei Raumtemperatur durchgeführt werden; aktuell eher schwierig).
5) Die Maske soll nur für den Abstrich im vorderen Nasenbereich „etwa 15 Sekunden“ abgenommen werden. (Mathe mit dem Checkpoint: Bei den einschlägigen Tests braucht es 2 x 15 Sekunden. Menschen haben ja meist zwei Nasenlöscher.)
6) Liegt ein positives Testergebnis vor, ist die betreffende Schülerin / der betreffende Schüler von der Gruppe zu trennen und sicherzustellen, dass sie / er „in dieser angespannten Situation nicht allein ist und sensibel begleitet wird“. (Lehrer:innen teilen sich am besten einmal in der Mitte, damit sie gleichzeitig auch den Rest der Klasse beaufsichtigen und beruhigen können)
7) Jüngere Schüler:innen warten bei einem positiven Testergebnis, bis sie von ihren Eltern abgeholt werden (die sind hoffentlich schnell!); Erwachsene gehen umgehend eigenverantwortlich zur PCR-Nachtestung.
8) Schüler:innen, die sich mit der positiv getesteten Person im selben Raum befunden haben, „gelten nicht automatisch als K1/K2 Kontaktperson“ und nehmen weiter am Unterricht teil (waren ja nur 15 – oder 30? – Sekunden ohne Maske).
8) Die jeweiligen Aufsichtspersonen sind verpflichtet, „Bescheinigungen über das Ergebnis des Tests“ auszustellen. Wer das Dokument „fälscht oder einen nicht erfolgten Test unrichtig bescheinigt, macht sich nach §267 StGB der Urkundenfälschung strafbar“. (Also bitte den Überblick behalten!)
9) Für Schüler:innen, die aufgrund „einer Behinderung, Erkrankung oder vergleichbarer Beeinträchtigung“ auch unter Anleitung keine selbstständigen Testungen durchführen können, greift eine Härtefallregelung: Hier sollen die Eltern / Erziehungsberechtigten zu Hause testen.
Der Senatsverwaltung ist die „organisatorische Herausforderung“ bewusst. Sie bittet trotzdem darum, dieses neue Schutzinstrument „wieder so kompetent und engagiert“ umzusetzen wie die bisherigen Eindämmungsmaßnahmen.