Verstößt die Spandauer SPD gegen das Bezirksverwaltungsrecht?

Der „Rathausbrief“ landet bei vielen im Westen im Briefkasten. Herausgeberin ist die SPD. Aber zählt die Postille als Infoblatt? Oder geht es nur um Imagepflege? Von Lorenz Maroldt

Verstößt die Spandauer SPD gegen das Bezirksverwaltungsrecht?
Foto: Screenshot

Pikant ist die Veröffentlichung noch aus einem weiteren Grund – ein Blick auf die bisherigen fünf Ausgaben der Postille zeigt: Mit ihrem „Rathausbrief“ verstößt die Spandauer SPD-Fraktion als Herausgeberin möglicherweise gegen das Bezirksverwaltungsgesetz.

Im offiziellen Praxiskommentar zum Bezirksverwaltungsrecht sind unter § 8a die Zuschüsse an die Fraktionen geregelt, unter Punkt 3.2.6 stehen die Vorschriften für die Öffentlichkeitsarbeit – und da lesen wir jetzt mal rein (Ausschnitte):

+ „Mit staatlichen Zuschüssen darf jegliche Form von Öffentlichkeitsarbeit einer Fraktion (…) nur finanziert werden, wenn sie einen hinreichenden Bezug zum gesetzlichen Auftrag der Fraktion aufweist und auf eine gezielte Werbung für eine Partei (…) und deren Personal verzichtet.“

+ „Dies muss in der Art der Präsentation der Informationen zum Ausdruck gebracht werden (keine ‚Image-Kampagnen‘; informativer Gehalt darf nicht hinter reklamehafter Aufmachung zurücktreten).