Radsicherheit: Erst der Unfall, dann die Prüfung
Da sichere Wege fehlen, müssen sich Radfahrer eng an eng mit Autos auf der Straße bewegen. Kein Grund für eine 30er-Zone, sagt die Verwaltung. Von Lorenz Maroldt.

Regeln sind Regeln und Gesetze sind Gesetze, schon klar, daran muss sich auch der Senat halten, sogar in Berlin, wie das Verfassungsgericht gerade festgestellt hat. Aber manchmal könnte ein kleines bisschen Anarchie schon lebensrettend sein. Beispiel Treskowallee: Wer hier jemals mit dem Rad unterwegs war, weiß, was Todesangst heißt – überholt wird mit höchster Geschwindigkeit und geringstem Abstand. Könnte da nicht wenigstens auf den gefährlichsten Abschnitten Tempo 30… Lesen Sie hier die Antwort des Senats auf diese naheliegende Frage:
„Gemäß der StVO sind fehlende Radverkehrsanlagen an sich keine ausreichende Voraussetzung, eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h anzuordnen. Gemäß den bundesrechtlichen Vorgaben der StVO in § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO müsste anhand (…) der Unfallzahlen geprüft werden, ob aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse eine Gefahrenlage (insbesondere für Radfahrende) vorliegt.“
Mit anderen Worten: Erst wenn genug „Radfahrende“ überfahren wurden und also gar keine „Radfahrende“ mehr sind, sondern „im Krankenhaus Liegende“ (oder auch „auf dem Friedhof Liegende“), wird vielleicht (!) geprüft, was zum Schutz der noch nicht überfahrenen „Radfahrenden“ getan werden könnte. Tja, die „Mobilitätswende“ hatten wir uns irgendwie anders vorgestellt. (Q: DS 18/27170, MdA Taschner).