Verkehrssenatorin verstößt gegen die Straßenverkehrsordnung
Plakate für Bettina Jarasch (Grüne) sind nicht überall erlaubt, wo sie hängen. Allerdings ist verkehrt angebrachte Wahlwerbung weder neu noch selten. Von Daniel Böldt und Lorenz Maroldt
Gestern sind wir hier bereits in die Tiefen des Berliner Straßengesetzes eingestiegen und haben gelernt, dass das Anbringen von Wahlwerbung „an Verkehrseinrichtungen“ verboten, an Laternen wiederum erlaubt ist. Das lässt natürlich Spielraum. Daher die Frage an die Verkehrsverwaltung: Was ist mit, sagen wir, einer Laterne mit angeschraubtem Vorfahrtsschild? Antwort: „An allen Masten, an denen Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen angebracht sind, also auch an Lichtmasten mit Verkehrszeichen, darf keine Wahlwerbung angebracht werden.“
Okay, okay.