Vornamen von Tätern bei Messer-Straftaten veröffentlichen?

Ach, wie gut, dass niemand weiß? Das Berliner Verfassungsgericht hat (5:4) entschieden, dass die Innenverwaltung die 20 häufigsten Vornamen von Tätern, die mit einem Messer Straftaten begangen haben, nicht zurückhalten darf. Zumindest nicht mit der Begründung, dass Einzelne dadurch identifiziert werden könnten – das sei bei knapp 1200 Tatverdächtigen im Jahr 2023 nicht plausibel.