Berlin und seine Darkrooms – welche Hürden gibt es bei Eröffnung und Betrieb?

Welche baurechtlichen Anforderungen gibt es für Darkrooms in der Hauptstadt? Ex-Kultursenator Klaus Lederer will mit einer schriftlichen Anfrage Licht ins Dunkel bringen. Was sagen die Stadtentwicklungsverwaltung und weitere Institutionen? Von Christian Latz und Jessica Gummersbach.

Berlin und seine Darkrooms – welche Hürden gibt es bei Eröffnung und Betrieb?
Foto: Imago / Pond5 Images

Ex-Kultursenator Klaus Lederer (parteilos) will da via Schriftlicher Anfrage lieber Licht in Berlins Dark Rooms bringen. Konkret geht es ihm um baurechtliche Anforderungen. Die Stadtentwicklungsverwaltung würdigt Dark Rooms zunächst als „wichtige Safer Spaces für schwule/queere Sexualität und für queeres Zugehörigkeitserleben“ und sieht für Eröffnung und Betrieb „keine besonderen Hürden“. Meist seien sie Teil von Bars oder Clubs, die bestimmten baurechtlichen Anforderungen unterliegen. In eine ähnliche Richtung weisen die Antworten der Bezirke. Besonders detailliert sind die Ausführungen von Friedrichshain-Kreuzberg (na klar!), wo gleich mehrere Abteilungen befragt wurden:

Die Bauaufsicht kennt keine spezifischen baurechtlichen Vorgaben, der Untere Denkmalschutz sieht „keinen Genehmigungstatbestand“ und auch das Ordnungsamt behandelt Dark Rooms, „wenn wir davon überhaupt Kenntnis erlangen“, wie jeden anderen „Gastraum“ auch. Die Bauleitplanung stuft sie dagegen als „bordellartigen Betrieb“ ein, vergleichbar mit Swingerclubs, planungsrechtlich eher Vergnügungsstätte als Schankwirtschaft und daher in Wohngebieten unzulässig. Der „Störungsgrad“ hänge allerdings ab von „Größe, Betriebszeiten, Anzahl der Personen, Musikbeschallung, Lage auf dem Grundstück, Zuwegung“. Es gilt, wie immer: Erst kommt die Bürokratie, dann das Vergnügen.