Nachtrag
Nachtrag zur Frage, ob Friedhofsnachtwächter Knoblauch zur Vampirabwehr steuerlich als Arbeitsmittel absetzen können (CP von gestern) – Checkpoint-Leser Michael Krug vom Spandauer Steuerberatungsbüro hok bietet uns per Mail eine Runde „betreutes Lesen“ (ebenfalls aus dem CP von gestern) im Einkommensteuergesetz an. Dort heißt es in §12:
„Soweit in § 10 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, 7 und 9 sowie Absatz 1a Nummer 1, den §§ 10a, 10b und den §§ 33 bis 33b nichts anderes bestimmt ist, dürfen weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge sowie die Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, abgezogen werden.“
Aha! Mit anderen Worten bzw. denen von Michal Krug: „Aus meiner Erfahrung wird der Knoblauch vom Finanzamt nicht als Arbeitsmittel anerkannt, da keine Abgrenzung zu dem vom Friedhofsbewacher privat verzehrten Knoblauch möglich ist.“