Das Ordnungsamt darf keine Tätowierungen zeigen

Wir werfen einen Blick in die „Neufassung der Verwaltungsvorschrift Dienstkleidung“ fürs Ordnungsamt:„Als Dienstkleidungsträger sollen die Außendienstkräfte der bezirklichen Ordnungsämter auf sichtbar getragene Tätowierungen verzichten; insbesondere Tätowierungen an den Händen, an den Waden, am Kopf und am Hals sind nicht zulässig.“ Beim nächsten Knöllchen sollten Sie also zur Beweissicherung darum bitten, dass die Zeugen ihre Hosenbeine hochziehen.