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Ab 1 Meter gilt Absturzgefahr
Aus der neuen Unfallverhütungsvorschrift „DGUV Vorschrift 38 ‚Bauarbeiten‘“, § 9 „Absturz“ (seit dieser Woche in Kraft): „Eine Absturzgefahr besteht bei einer Absturzhöhe von mehr als 1,00 m“. Und damit also an allen Berliner Tresen – gut, dass das auch mal geklärt ist.