Angehörige und Freunde gedenken Fabien Martini

Schräg hinterm Roten Rathaus wollen heute ab 17.30 Uhr mehr als 200 Menschen der 21-jährigen Fabien Martini gedenken, der vor genau einem Jahr beim Ein- oder Ausparken ein Polizeiauto mit mehr als 90 km/h in die Seite geknallt war. „Man sagt ja immer: Muss denn erst jemand sterben?“, resümierte Fabiens vom Unglück gezeichnete Mutter vor dem Jahrestag. „Nun ist jemand gestorben – und es passiert immer noch nichts.“ Gemeint sind die irrsinnigen Parkplätze, die ohne Abstand und Ampel auf dem Mittelstreifen der autobahnähnlichen Piste klemmen. Eine von Fabiens Freunden eingerichtete Gedenkstätte hatte der Bezirk vom Mittelstreifen an den Rand räumen lassen, damit kein Trauernder totgefahren wird.

Fabiens Eltern sind zwei von vielen, die ohne Verbündete durch den Behördendschungel irren. Deshalb ist die Gedenk-Demo auch der Schrei nach einer Ombudsstelle, wie es sie zwar für Bankkunden gibt, aber nicht für Hinterbliebene oder Schwerstverletzte nach Verkehrsunfällen. Die Verkehrsverwaltung erklärte auf CP-Anfrage, sie wolle die Forderung prüfen. Das ist schon deshalb das Mindeste, weil die meisten dieser Unfälle unter staatlich gesetzten Rahmenbedingungen geschehen: Das können achtspurige Stadtstraßen sein oder Ampeln mit gleichzeitigem Grün für Abbieger und Geradeausverkehr wie jene, an der im Juni in Spandau der 7-jährige Constantin unter einem Lkw starb. Die Leidensgeschichte seiner Eltern ähnelt der der Martinis fatal.

Ein Tsp-Leser hat in Briefen an Polizeipräsidentin und Innensenator die Wahrung der Verhältnismäßigkeit gefordert. Denn laut einem Gutachten soll der Polizeiwagen in der Spitze sogar 134 km/h gefahren sein – auf dem Weg zu einem Raub, der sich als Fehlalarm erweisen sollte. Wie es den Beamten geht, teilt die Polizei auf Anfrage nicht mit. Sie schreibt, dass derart tragische Blaulicht-Unfälle gründlich aufgearbeitet würden – inkl. „Abgleich mit der vorhandenen internen Regelungslage“. Die Feuerwehr beantwortet die Frage, bei welchem Tempo die Verhältnismäßigkeit für ihre Blaulichtfahrten endet, mit Verweis auf §35 StVO. Dem zufolge „dürfen die Sonderrechte nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden“.