„Lindner“ bedient auch Kunden ohne Maske
Man gehe davon aus, dass ein befreiendes Attest vorliege, schreibt der Kundenservice. Geprüft werde das aber nicht – aus Datenschutzgründen. Von Lorenz Maroldt.
„Wir haben eine Welt geschaffen, in der hoher Anspruch an Qualität, Geschmack und Kreativität sich mit allen Sinnen wahrnehmen lässt“, wirbt die Berliner Feinkost-Kette „Lindner“ (37 Filialen in Berlin, 8 in Hamburg, 1 in Potsdam) – und das gerne auch mal ohne Maske, jedenfalls im Geschäft am Bayerischen Platz. Hier werden Verweigerer ebenso bedient wie Verordnungstreue, obwohl sich empörte Kunden darüber beklagen. Dabei ist die Sache nach § 4 (2) 4 InfSchMV doch ganz klar geregelt: „Eine FFP-2-Maske ist in geschlossenen Räumen zu tragen von Kundinnen und Kunden in Einzelhandelsgeschäften aller Art.“
Na, dann schauen wir doch mal, was der „Lindner“-Kundenservice dazu schreibt – bitte sehr:
„Vielen Dank für Ihre E-Mail. Wir freuen uns, dass wir Sie zu unseren Kunden zählen dürfen. Die Sicherheit unserer Kunden liegt uns sehr am Herzen und hat den höchsten Stellenwert für uns. Wenn Kunden ohne Maske den Laden betreten, müssen wir davon ausgehen, dass sie ein ordnungsgemäßes Befreiungsattest haben, da wir zur Kontrolle aus Gründen des Datenschutzes nicht berechtigt sind. Wir halten uns hier ganz klar an die Vorgaben der Gesetzgebung, und da wir Lebensmittel anbieten, dürfen wir eine Bedienung nicht untersagen. Vielen Dank, dass Sie sich die Zeit genommen haben uns zu schreiben und herzliche Grüße.“
Und das geben wir jetzt mal weiter an die mitlesenden Datenschutzprofis und JuristInnen: „Muss“ Lindner davon ausgehen, dass ein Befreiungsattest vorliegt? „Darf“ Lindner eine Bedienung nicht untersagen? Hält sich Lindner „ganz klar an die Vorgaben“? Morgen mehr dazu aus der Checkpoint-Feinkostabteilung.