Gutachten erklärt Enteignung von Immobilienkonzernen für rechtmäßig
Bei den AktivistInnen von „Deutsche Wohnen & Co. enteignen“ dürften die Sektkorken bzw. die standesgemäßeren Bionadedeckel knallen: Der Wissenschaftliche Parlamentsdienst des Abgeordnetenhauses hat das Volksbegehren auf Wunsch der AfD juristisch geprüft und für rundum korrekt befunden: Vergesellschaftung gemäß Art. 15 GG – möglich. Enteignung zum Wohle der Allgemeinheit nach Art. 14 GG – ebenfalls zulässig. Mit der Landesverfassung – vereinbar. Politisch – weites Ermessen des Gesetzgebers. Die Untergrenze von 3000 Wohnungen – zulässige Pauschalierung. Vereinbarkeit mit dem Gleichheitssatz Art. 3 GG – passt. Europarechtlich – zulässig. Nur die Entschädigung der betroffenen Unternehmen dürfe nicht deutlich unter dem Verkehrswert liegen.