Welche Regelungen wegen der „Notbremse“ in Berlin gelten
der Senat hat die Fünfte Verordnung zur Änderung der Zweiten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung beschlossen – als Reaktion auf das Inkrafttreten des Vierten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite, vulgo „Bundesnotbremse“. Das Wesentliche: Für Treffen verschiedener Haushalte wurde das Maximum auf 4+1 Personen reduziert (Kinder unter 14 werden nicht mitgezählt), in Büros dürfen weiter nur höchstens 50 Prozent der Plätze belegt sein, genesene Coronapatienten dürfen (wie bereits zweifach Geimpfte) ohne aktuellen Test einkaufen oder zum Friseur. Für sie entfällt auch die Quarantänepflicht. Die Befreiung davon gilt auch für Beschäftigte und Bewohner von Pflegeheimen, die erkrankt waren oder geimpft sind.