„Großspurig“ ist erlaubte Meinungsäußerung

Mit der Anwaltskanzlei Schertz / Bergmann verbindet uns eine innige Brieffreundschaft – an Tagen ohne Gegendarstellungs- oder Unterlassungsbegehren schauen wir erstmal nach, ob die Post streikt. Zuverlässig zugestellt wurde uns vor ein paar Wochen eine Aufforderung der Kanzlei in eigener Sache: Simon Bergmann wollte per Gegendarstellung mitteilen, dass er sich in einer Pressemitteilung nicht „ein bisschen zu großspurig“ über einen Prozessausgang geäußert habe. Wir wären glatt darauf eingegangen, das „ein bisschen“ zu streichen!

Jedoch ging es im Artikel gar nicht um den Prozessausgang, sondern darum, wie Anwälte mit ihren fulminanten Erklärungen den Mandanten eher schaden können. Aber Bergmann wollte alles kassieren (und dann wohl auch seine Auslagen). Vergeblich: Erst scheiterte Schertz für ihn vor dem Landgericht, jetzt vor dem Kammergericht: „Großspurig“ beziehe sich auf Bergmanns Verhalten im Zusammenhang mit der Verlautbarung selbst. Das sei zwar „möglicherweise nicht freundlich, aber eine erlaubte Meinungsäußerung“ – gleichbedeutend mit „angeberisch, anmaßend, überheblich, wichtigtuerisch“, und damit „die Zuschreibung einer Eigenschaft (…), die nicht mit dem Mittel einer Beweisführung als wahr oder unwahr geklärt werden kann“. Oder vielleicht doch? Wir bleiben dran!