So kann die Berlin Wahl juristisch noch angefochten werden

Wer Einspruch erheben kann, wo man dies tun muss – und innerhalb welcher Frist. Ein Überblick über die Möglichkeiten, die Wahlergebnisse juristisch anzuzweifeln. Von Julius Betschka

So kann die Berlin Wahl juristisch noch angefochten werden
Ist ein Einspruch erfolgreich, muss nicht unbedingt die ganze Wahl wiederholt werden, sondern die Abstimmung in einem bestimmten Wahlgebiet. Foto: Christophe Gateau/dpa

Gestern hatten wir an dieser Stelle über die knappen Wahlergebnisse bei der Abgeordnetenhauswahl berichtet. Aber wie kann nun nachgeprüft werden, ob alles mit rechten Dingen zuging? Ein Überblick:

+ Einsprüche für die Abgeordnetenhauswahl sind ab dem 14. Oktober möglich, wenn das offizielle Endergebnis der Wahl im Amtsblatt verkündet wurde. Bislang ist das Ergebnis vorläufig.
+ Einsprüche müssen schriftlich an das Verfassungsgericht Berlin gerichtet werden. Es gilt eine Frist von einem Monat ab dem 14. Oktober.
+ Einspruch erheben können Parteien, Direktkandidaten, Abgeordnete und Bezirksverordnete.
+ Wahlberechtigte können nur dann Einspruch erheben, wenn sie zu Unrecht in das Wahlverzeichnis eingetragen wurden oder zu Unrecht einen Wahlschein erhalten haben.
+ Die Frist für den Einspruch bei der Bundestagswahl beträgt zwei Monate ab dem 26. September. Der Einspruch muss schriftlich – per Fax oder Brief – beim Wahlprüfungsausschuss des Deutschen Bundestages vorgetragen werden. Eine E-Mail reicht nicht.
+ Ist ein Einspruch erfolgreich, muss nicht unbedingt die ganze Wahl wiederholt werden, sondern die Abstimmung in einem bestimmten Wahlgebiet.