Vom Aufgraben und Zuschütten
Kommen wir zu unserem beliebten Checkpoint-Berlin-Lexikon - heute: „Aufgrabeverbot, das“. Existiert seit dem 1.1.2014. Theorie: Soll Leitungsbuddelarbeiten in neu hergestellten Straßen und Gehwegen vor Ablauf von 5 bzw. 3 Jahren verhindern (§ 12 Straßengesetz, Sondernutzung für Zwecke der öffentlichen Versorgung). Praxis: „Ausnahmegenehmigung, die“. Gilt als stillschweigend erteilt bei ortstypischem Koordinationsversagen.
Das Auf-Zu-Auf-Zu in der Müggelheimer Straße funktioniert allerdings auch ohne § 12 - der Senat teilt mit: „Es besteht kein Aufgrabeverbot“. Begründung für das „Auswechseln von Teilstücken“ durch die Wasserbetriebe kurz nach Abschluss der BVG-Gleisarbeiten: „Das Verschieben der BWB-Baumaßnahme war Ergebnis der zeitlich-räumlichen Koordinierungstätigkeit der Verkehrslenkung Berlin zur Aufrechterhaltung der Flüssigkeit des Verkehrs.“ Na dann Prost. (Q: Anfrage MdA Katrin Vogel).