Autofahrer fordert „Saison-Kennzeichen 05-22 Uhr“

Weniger Aussicht auf Erfolg als die Verfassungsbeschwerde gegen die Ausgangssperre dürfte die Forderung eines KfZ-Steuerzahlers haben, der „die Differenz für den nicht nutzbaren Zeitraum“ seines Autos zwischen 22 und 05 Uhr erstattet haben möchte. Im Übrigen beantragte er „ein Saison-Kennzeichen 05-22 Uhr“.