Urteil zu Arbeitszeiten von Masseuren an Sonn- und Feiertagen

Abschließend ein (ent)spannendes Urteil des Verwaltungsgerichts: Angestellte Masseure dürfen auch sonntags und an Feiertagen arbeiten. Allerdings nur, wenn sie Massagen in Freizeit-, Erholungs- und Vergnügungseinrichtungen anbieten. Begründung: „Freizeit und Vergnügen“ liegen nach Ansicht der Richter auch dann vor, wenn sich Kunden „passiv einer Dienstleistung überlassen.