Durchgecheckt

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Reiner Wild ist seit 2009 Geschäftsführer des Berliner Mietervereins. (Foto: dpa/Heinrich)

Herr Wild, das Abgeordnetenhaus hat am Donnerstag mit den Stimmen von SPD, Linken und Grünen den Mietendeckel beschlossen. Ist das für die vielen Mieterinnen und Mieter der Stadt eine gute Nachricht?
 
Ja, es ist eine sehr gute Nachricht. Das Gesetz ist eine historische Chance für eine sozialere Mietenpolitik. Vom Mietenstopp bis zum 31. Dezember 2021 werden 1,5 Millionen Haushalte profitieren. Die danach möglichen Mietsteigerungen sind mit bis zu 1,3 Prozent verträglich. Bei neuen Verträgen steigen durch eine echte Mietpreisbremse die Chancen auf eine preisgünstige Wohnung.   
 
Das Gesetz wurde vergangene Woche von den Koalitionsfraktionen nochmal verändert, nun müssen die Mieter selbst zivilrechtlich klagen, wenn ihr Vermieter die Miete ungesetzlich erhöht oder die entsprechenden Obergrenzen nicht einhält. Was halten Sie davon?
 
Ihre Vermutung ist nicht ganz richtig. Von den vier Teilen des Gesetzes war vor dem Änderungsantrag im Ausschuss bei der Absenkung der Mieten nur ein Weg über den Verwaltungsakt möglich. Dieses für den Mieter bindende und zweifellos unterstützende Verfahren wurde in eine Freiwilligkeit der Behörde umgestaltet. Die Verwaltung hat aber ausdrücklich erklärt, dass sie auch weiterhin für Vermieter bindende Verwaltungsakte erlassen wird.  Aus Mietersicht gibt es Vor- und Nachteile. Der größeren Rechtssicherheit des behördlichen Bescheids steht eine vermutlich deutlich längere Dauer der Auseinandersetzung entgegen.   
 
Ist der Mietendeckel damit nicht vor allem ein Konjunkturprogramm für Mieterbüros und Anwaltskanzleien?

Jedes neue Gesetz im Mietrecht oder für Verbraucher erzeugt Beratungsbedarf bei denen, die es nutzen sollen.  
 
Ganz konkret: Was sollten Mieter tun, deren Miete mehr als 20 Prozent über den festgelegten Obergrenzen liegt?
 
Die Miete kann gesenkt werden. Geltend machen kann man den Anspruch aber erst neun Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes. Für die Absenkung ist kein Bescheid der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen erforderlich, dieser kann aber hilfreich sein.
Da die zuständige Senatsverwaltung alle Maßnahmen ergreifen kann, die zur Durchsetzung des Absenkungsanspruchs erforderlich sind, sollte sie bei Ablehnung des Absenkungsbegehrens einbezogen werden.
Zu prüfen ist, ob eine Reaktion der Behörde abgewartet werden soll, oder ob der Mieter sofort reagiert.
Hier sind zwei Wege denkbar: Mieter senken die Miete auf die zulässige Höhe ab und legen den Differenzbetrag vorsorglich zurück. Sollte der Vermieter den Mietendeckel nicht anerkennen, müsste der Vermieter dann seinerseits die Zahlungsdifferenz einklagen. Oder der Mieter fordert den Vermieter zur Absenkung auf und klagt im Fall der Ablehnung auf Feststellung der zulässigen Miete und Rückforderung der bislang zu viel gezahlten Miete. Welcher Weg der bessere ist, sollte man in einer Mietrechtsberatung klären.