Darf der Förster auf Verbrecherjagd zur Flinte greifen?
Dürfen Forstleute eigentlich ihre Dienstflinte ziehen, um flüchtende Straftäter aufzuhalten? Sie dürfen, wie der im neuen Amtsblatt veröffentlichten Verwaltungsvorschrift zu entnehmen ist – aber nur, wenn der Täter gerade entweder ein Verbrechen (d. h. Mindeststrafe 1 Jahr Haft) oder ein „Vergehen unter Anwendung oder Mitführung von Schusswaffen oder Explosivmitteln“ begeht, etwa Brandstiftung oder Wilderei. Über den Einsatz muss der Umweltverwaltung „unverzüglich“, also am nächsten Werktag, schriftlich berichtet werden.