Urteile des Berliner Verwaltungsgerichts: AfD hat keinen Anspruch auf Besetzung der Bezirksstadträte

Um einen Stadtrat direkt durch das Verwaltungsgericht einsetzen zu lassen, stellte die AfD einen Antrag. Dieser wurde jedoch abgewiesen. Urteil: Es gibt kein „Besetzungsrecht“. Von Daniel Böldt.

Urteile des Berliner Verwaltungsgerichts: AfD hat keinen Anspruch auf Besetzung der Bezirksstadträte
Foto: dpa / Carsten Koall

Nächste juristische Schlappe für die AfD: Erst Anfang der Woche entschied das Bundesverfassungsgericht, dass die Partei keinen Anspruch darauf hat, Ausschussvorsitzende im Bundestag zu stellen. Ähnlich gilt das auch für die Besetzung von Bezirksstadträten, wie das Berliner Verwaltungsgericht nun in mehreren Hauptverfahren feststellte.

Hintergrund: Seit Jahren versucht die Partei in Spandau, Lichtenberg und Marzahn-Hellersdorf einen AfD-Stadtrat durch die jeweilige Bezirksverordnetenversammlung wählen zu lassen. Das Vorschlagsrecht steht der Partei laut Wahlergebnis zu. Seit Jahren verwehrt eine Mehrheit der Verordneten den AfD-Kandidaten jedoch die Zustimmung.

Die Partei beantragte daher, ihre Kandidaten entweder direkt vom Verwaltungsgericht einsetzen zu lassen oder zumindest einen Verstoß gegen die Landesverfassung festzustellen. Beides wies das Verwaltungsgericht ab, wie aus den drei gleichlautenden Urteilsbegründungen hervorgeht, die dem Checkpoint vorliegt.

Eine Einsetzung lehnt das Gericht mit Verweis auf den „Grundsatz der Gewaltenteilung“ ab. Und auch mit der Berliner Verfassung sei die Nicht-Wahl der AfD-Kandidaten vereinbar, so die Richter. Diese sehe „kein über das Vorschlagsrecht hinausgehendes ‚Besetzungsrecht‘ der Fraktion“ vor. Im Gegenteil: Der Wortlaut im Artikel 74 der Berliner Verfassung verlange „eine Wahlfreiheit im Sinne einer Ergebnisoffenheit“.

Rechtskräftig sind die drei Urteile noch nicht. Das Verwaltungsgericht hat eine Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht zugelassen.